Die gültige Bundessatzung des Verbandes der Geschichtslehrerinnen und -lehrer Deutschlands e.V. (Registergericht Göttingen) finden Sie auf der Bundes-Homepage:
https://geschichtslehrerverband.de/satzung/
Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern hat sich 2012 eine eigene Arbeitssatzung gegeben:
1) Der VGD-MV verfolgt die in der Satzung des Verbandes der Geschichtslehrerinnen und -lehrer Deutschlands e.V. festgelegten Ziele in seinem Einflussbereich. Er ist kein eigener eingetragener Verein, sondern ein Glied des Bundesverbandes. Als solcher ist er gemeinnützig. Der Wohnort des Landesvorsitzenden ist der Sitz des Landesverbands.
2) Mitglied des Verbandes kann werden, wer das Fach Geschichte an Schulen oder Universitäten in MV unterrichtet oder sich den Zielen des Verbandes verpflichtet fühlt.
3) Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die erstmalige Zahlung des Jahresbeitrags.
4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, durch Nichtzahlung des Beitrags, den Ausschluss oder durch Tod.
5) Für die notwendigen Ausgaben wird ein Jahresbeitrag erhoben, von dem auch die Abgabe an den Bundesverband zu bezahlen ist. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
6) Die Organe des Landesverbandes sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
7) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie einem Beisitzer. Die Funktionen des Schriftführers und Kassenwarts werden unter ihnen durch Absprache aufgeteilt. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Mitglied des Vorstands einzeln. Die Amtsdauer beträgt höchstens 2 ½ Jahre. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, kann zum Ersatz bis zur Neuwahl ein anderes Vereinsmitglied kooptiert werden. Die Ämter sind Ehrenämter, Auslagen und Kosten sind nachzuweisen und auf Antrag aus den Beiträgen zu erstatten.
8) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Landesverband nach außen. Er tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen. Er informiert die Mitglieder über wichtige Beschlüsse.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei einhalb Jahre zusammen. Sie ist mindestens 14 Tage vor dem Termin in einer Einladung an alle Mitglieder anzukündigen (auch per e-mail zulässig, wenn eine Adresse bekannt ist) und beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen worden ist. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung dient:
- der Aussprache und Beschlussfassung durch die Mitglieder, von denen jedes ein Antragsrecht in der Mitgliederversammlung hat
- der Entlastung und Wahl des Vorstands
- der Darlegung der Einnahmen und Ausgaben des Verbandes
- auf Antrag der Wahl von zwei Kassenprüfern
- der Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
9) Der Verband kann durch Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Das Vermögen geht in diesem Fall an den Bundesverband über.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 8. Mai 2012